D) und damit unbestreitbar bösgläubig gehandelt hat, ohne Weiteres als verhältnismässig. Dies zumal ein bösgläubiger Bauherr in Kauf nehmen muss, dass aus grundsätzlichen Überlegungen – namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und baulichen Ordnung – dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beigemessen wird und dem Bauherrn allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem