Die im Falle des Verzichts auf den Rückbau vorzunehmende Anpassung erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Solaranlage ohne vorgängige Meldung an die kommunale Baubehörde abweichend von den am 21. Juli 2022 eingereichten (revidierten) Bauplänen realisieren liess (vgl. Sachverhalt lit. D) und damit unbestreitbar bösgläubig gehandelt hat, ohne Weiteres als verhältnismässig.