Folglich erweist sich die angefochtene Beseitigungsanordnung der Vorinstanz als unverhältnismässig und der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, anstelle des verfügten Rückbaus die Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese nachträglich bewilligt werden kann. Die im Falle des Verzichts auf den Rückbau vorzunehmende Anpassung erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Solaranlage ohne vorgängige Meldung an die kommunale Baubehörde abweichend von den am 21. Juli 2022 eingereichten (revidierten) Bauplänen realisieren liess (vgl. Sachverhalt lit.