möglich, die Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes bewilligt werden kann. Folglich erweist sich die angefochtene Beseitigungsanordnung der Vorinstanz als unverhältnismässig und der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, anstelle des verfügten Rückbaus die Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese nachträglich bewilligt werden kann.