AGVE 2011, S. 125 f.; 2001, S. 279 f.; 2000, S. 262 f.; je mit Hinweisen). Schliesslich muss die festgesetzte Beseitigungs- bzw. Anpassungsfrist den Verhältnissen angemessen sein. Der Bauherrschaft ist ausreichend Zeit für den geordneten Vollzug der Entfernung bzw. Anpassung der Installationen und Bauteile einzuräumen (AGVE 2011, S. 126; 1994, S. 607). Vorliegend erscheint es wie ausgeführt (Erw. 3.3.1 hiervor) möglich, die Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes bewilligt werden kann.