Die Vorinstanz kommt daher im angefochtenen Entscheid zurecht zum Schluss, dass die strittige Anlage in der ausgeführten Form nicht bewilligungsfähig ist. Allerdings erscheint es aus Sicht der Beschwerdeinstanz nicht ausgeschlossen, dass die Solaranlage mit relativ wenig Aufwand und Nachteilen zulasten des Projekts so angepasst werden könnte, dass sich diese mit Blick auf die vorerwähnte Vorgabe von § 18a Abs. 4 RPG, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, auch in der Kernzone unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes als bewilligungsfähig erweisen würde,