Sie wirkt durch die asymmetrische Anordnung der Module und die zahlreichen Aussparungen entsprechend unruhig und hält daher mit Blick auf den sensiblen Standort in Kernzone auch dem Einordnungsgebot des § 42 BauG und dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 Abs. 1 BNO nicht stand. Die Vorinstanz kommt daher im angefochtenen Entscheid zurecht zum Schluss, dass die strittige Anlage in der ausgeführten Form nicht bewilligungsfähig ist.