4 von 6 Wie ausgeführt, erfüllt die streitige Solaranlage die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV für eine bewilligungsfreie Anlage nicht. Sie wirkt durch die asymmetrische Anordnung der Module und die zahlreichen Aussparungen entsprechend unruhig und hält daher mit Blick auf den sensiblen Standort in Kernzone auch dem Einordnungsgebot des § 42 BauG und dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 Abs. 1 BNO nicht stand.