Diese bundesrechtliche Prioritätenordnung schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden (und entsprechend die den Gemeinden bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften üblicherweise zukommende Autonomie) ein; im Zweifelsfall ist bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen ästhetischen Anliegen und den Interessen an der Nutzung der Solarenergie zugunsten der Solaranlage zu entscheiden. Ästhetisch motivierte Auflagen sind jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Kann mit wenig Aufwand oder Nachteilen zulasten des Projekts eine bessere Gestaltung oder Einordung erreicht werden, so darf diese verlangt werden (vgl. CHRISTOPH JÄGER, a.a.O., Art.