Gesamtwirkung des Dorfkerns) vorzunehmen, wobei die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG zu beachten ist, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Diese bundesrechtliche Prioritätenordnung schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden (und entsprechend die den Gemeinden bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften üblicherweise zukommende Autonomie) ein; im Zweifelsfall ist bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen ästhetischen Anliegen und den Interessen an der Nutzung der Solarenergie zugunsten der Solaranlage zu entscheiden.