3.3.1 Erfüllt eine Solaranlage die Gestaltungsanforderungen von Art. 32a Abs. 1 RPV (wie vorliegend) nicht, ist das Solaranlageprojekt nicht etwa definitiv gescheitert. Dies bedeutet nur, aber immerhin, dass die bundesrechtliche Baubewilligungsfreiheit entfällt und der Projektträger ein Baugesuch einzureichen und das Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen hat (vgl. Raum & Umwelt November 6/2014 – Solaranlagen – Eine Einordnung des neuen Artikels Art. 18a RPG, Ziff. 5.1, S. 15). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Gestaltungsprüfung nach den ästhetischen Vorgaben des § 42 BauG (Einordnungsgebot) und im vorliegenden Fall des § 8 Abs. 1 BNO (Verbot der Beeinträchtigung der