Nach dem Gesagten erfüllt die streitige Solaranlage die Voraussetzungen für eine bloss meldepflichtige Anlage also klar nicht. Entsprechend ist der Beschwerdeantrag 2.1 um Feststellung der Baubewilligungsfreiheit der streitigen Photovoltaikanlage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 3.3 Rechtmässigkeit des verfügten Rückbaus