So ist die Solaranlage in mehrere asymmetrische Teilfelder aufgeteilt und weist zudem zahlreiche, unruhig wirkende Aussparungen auf. Um als "genügend angepasst" im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG zu gelten, müss(t)en daher die Solarmodule so ergänzt oder reduziert und die Aussparungen (allenfalls mit Blindmodulen) derart geschlossen werden, dass optisch eine zusammenhängende kompakte Fläche (entsprechend den Beispielen in den Abbildungen 11 und 13 des kantonalen Merkblatts) resultiert.