RPV und dürfen demnach – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – auch eingefordert werden. Was den vorliegenden Fall betrifft, zeigt die im angefochtenen Beschluss (S. 3) abgebildete Fotoaufnahme der Bauverwaltung Q._____ vom 12. Juni 2023, dass die von der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung und auch ohne vorgängige Meldung an den Gemeinderat gemäss § 49a Abs. 3 BauV eigenmächtig erstellte Solaranlage in keiner Weise die in Art. 32 a Abs. 1 lit. d RPV statuierte Vorgabe der Kompaktheit erfüllt. So ist die Solaranlage in mehrere asymmetrische Teilfelder aufgeteilt und weist zudem zahlreiche, unruhig wirkende Aussparungen auf.