färbt oder mit dunklen Materialien (Blindmodule oder -kollektoren) belegt werden, damit die homogene Erscheinung der Dachfläche möglichst wenig beeinträchtigt wird (vgl. Ziff. 2.2 des Merkblatts). Zudem kann dem kantonalen Merkblatt entnommen werden, dass eine Aufteilung der Panels oder Kollektoren in mehrere Felder möglichst vermieden werden soll. Diese zwei genannten Gestaltungsgrundsätze des kantonalen Merkblatts stützen sich direkt auf Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV und dürfen demnach – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – auch eingefordert werden.