3 von 6 Trotzdem kann es Gründe geben, um Solaranlagen mit zusammenhängenden Flächen kompakt, aber in anderer Form – bspw. mit Aussparungen für Dachflächenfenster oder auf nicht rechteckige Dächer zugeschnitten – zu realisieren. Auch das ist, unter Vorbehalt von Art. 32a Abs. 2 RPV, zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die Integration von Solaranlagen in Dachflächen stetig verbessert wird.