Weiter muss die meldepflichtige Solaranlage auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Art. 32a RPV, S. 16;