Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der Landwirtschafts- oder Bauzone liegen und auf einem Gebäudedach angebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln (Art. 18a Abs.3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich die Solaranlage als genügend angepasst erweist. Diese Gestaltungsanforderung lässt damit nur optisch gut in die Dachfläche eingepasste Solaranlagen als baubewilligungsfrei zu. Dabei konkretisiert Art.