Abs. 1 RPG taxieren wollte, war der Gemeinderat berechtigt und gehalten, die Ortsbildverträglichkeit der Anlage zu prüfen und fehlendenfalls über die (Wieder)Herstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. Die Baubewilligungspflicht ist strikt zu trennen von der Baubewilligungsfähigkeit (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 285). Auch ein bewilligungsfreies Vorhaben muss alle einschlägigen Vorschriften einhalten (vgl. auch § 49 Abs. 4 Satz 1 BauV).