2 von 6 Aber auch wenn man den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgen und die zu beurteilende Anlage nicht als baubewilligungspflichtig, sondern lediglich als meldepflichtig im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG taxieren wollte, war der Gemeinderat berechtigt und gehalten, die Ortsbildverträglichkeit der Anlage zu prüfen und fehlendenfalls über die (Wieder)Herstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.