__ vom 22. November 2013 (BNO) erhöhte Anforderungen an das Ortsbild gelten, untersteht die in casu zu beurteilende Solaranlage klar der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdeführerin verhält sich in diesem Punkt widersprüchlich, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Bewilligungspflicht bestreitet, nachdem sie für die geplante Anlage ursprünglich (unaufgefordert) ein Baugesuch eingereicht hat (vgl. Sachverhalt lit. A).