Die Regelung von § 49a Abs. 2 BauV ist somit nicht zu beanstanden. Im Lichte dieser Sachlage und der Tatsache, dass die streitbetroffene Liegenschaft der Beschwerdeführerin der Kernzone zugeteilt ist, in welcher gemäss § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom 22. November 2013 (BNO) erhöhte Anforderungen an das Ortsbild gelten, untersteht die in casu zu beurteilende Solaranlage klar der Baubewilligungspflicht.