Gemäss den Materialien ist es dem Bund mit "klar umschriebenen Typen" darum gegangen zu verhindern, dass das neue Bundesrecht umgangen wird mit einer ausufernden Schutzzonendefinition. Die Meinung war, dass diese Schutzzonen fünfzehn Prozent eines Bauzonengebiets nicht überschreiten dürfen (vgl. CHRISTOPH JÄGER, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a N 39 mit Hinweis).