Gerade aus der namentlichen Nennung der drei wichtigsten in Frage kommenden Schutzzonenarten (Dorf-, Altstadt- und Kernzonen) verbunden mit der allgemeinen Vorgabe, dass es sich um Zonen mit "erhöhten Anforderungen an das Orts- oder Landschaftsbild" handeln muss, lässt sich schliessen, welche Zonen(typen) unter die Regelung fallen. Eine abschliessende Aufzählung aller konkret zur Anwendung kommenden Zonen wird in § 18 a Abs. 2 lit. b RPG nicht verlangt und wäre mit Blick auf die Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen kommunaler Ortsbildschutzzonen wie beispielsweise die "Bäderzone" T.__