Auch kann keine Rede davon sein, dass die fragliche Bestimmung aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung der Nutzungszonen, in der sie zur Anwendung kommt, zu offen formuliert sei und damit inhaltlich nicht der Vorgabe von § 18 Abs. 2 lit. b RPG genüge, wonach die Bewilligungspflicht in "klar umschriebenen Typen von Schutzzonen" festzulegen ist. Gerade aus der namentlichen Nennung der drei wichtigsten in Frage kommenden Schutzzonenarten (Dorf-, Altstadt- und Kernzonen) verbunden mit der allgemeinen Vorgabe, dass es sich um Zonen mit "erhöhten Anforderungen an das Orts- oder Landschaftsbild" handeln muss, lässt sich schliessen, welche Zonen(typen) unter die Regelung fallen.