Andernfalls hätten die Kantone nach Inkrafttreten der Regelung Planungszonen erlassen müssen bis sie ihre Gesetzgebungen angepasst haben, obwohl sie bereits die Baubewilligungspflicht auf Gesetzesstufe verankert haben. Da es bei der Aufzählung der Ausnahmen nicht um eine wesentliche neue Belastung geht, die in einem Gesetz im formellen Sinn festgehalten werden müsste, reicht die Verordnungsstufe aus.