22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_51/2015 vom 8. April 2015, E. 3, mit Hinweis auf BGer 1C_509/2010 vom 16. Februar 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend lässt der Bund den Kantonen den Freiraum, an der in Art. 22 RPG geregelten Baubewilligungspflicht festzuhalten. Es genügt daher, die geforderte Präzisierung bezüglich der Zonen auf Verordnungsstufe, also in einem Gesetz im materiellen Sinn, festzuhalten. Andernfalls hätten die Kantone nach Inkrafttreten der Regelung Planungszonen erlassen müssen bis sie ihre Gesetzgebungen angepasst haben, obwohl sie bereits die Baubewilligungspflicht auf Gesetzesstufe verankert haben.