") abstützen. Im Bereich des Raumplanungsrechts hat der Bund nur die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 75 BV), die er ausserhalb (nicht aber innerhalb) der Bauzonen weit auslegt. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_51/2015 vom 8. April 2015, E. 3, mit Hinweis auf BGer 1C_509/2010 vom 16. Februar 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen).