§ 49a Abs. 2 BauV erklärt ferner als Ausführungsbestimmung zu Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich in Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen für baubewilligungspflichtig. Entgegen der Auffassung lässt sich diese Verordnungsbestimmung ohne Weiteres direkt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG und § 59 BauG (Bewilligungspflicht) i.V.m. § 66 BauG ("Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Koordination und des Baubewilligungsverfahrens.") abstützen.