a RPV ist hier nicht anwendbar. So dürfen namentlich auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdächern in den genannten weniger empfindlichen Zonen bewilligungsfrei (auf blosse Meldung hin) erstellt werden. Von Bundesrechts wegen hingegen sind baubewilligungspflichtig • Solaranlagen ausserhalb Bauzonen, die keine Landwirtschaftszonen sind (namentlich Schutzzonen gemäss Art. 17 RPG und Wald) sowie • Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung.