Darüber hinaus ist der Kanton befugt, in ästhetisch weniger empfindlichen Typen von Bauzonen auch andere Solaranlagen für bewilligungsfrei zu erklären und sie dem Meldeverfahren zu unterstellen (Art.18a Abs. 2 lit. a RPG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht und in § 49a Abs. 1 BauV statuiert, dass in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen Solaranlagen auf blosse Meldung hin erstellt werden dürfe, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. Art. 32a Abs. 1 lit. a RPV ist hier nicht anwendbar.