Was mit "auf Dächern genügen angepasste Solaranlagen" gemeint ist, führt das Bundesrecht wie folgt aus (Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]): "1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen."