3.2.1 Das Bundesrecht befreit bestimmte Solaranlangen von der Baubewilligungspflicht. Die baubewilligungsfreien Solaranlagen sind der zuständigen Behörde lediglich zu melden (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Das kantonale Recht muss ausführen, was für Fristen gelten und welche Pläne und Unterlagen der Meldung beizulegen sind. Ferner erlaubt das Bundesrecht den Kantonen, Solaranlagen in weniger empfindlichen Zonen in grösserem Umfang von der Baubewilligungspflicht zu befreien oder aber umgekehrt in sensiblen Schutzzonen die Baubewilligungspflicht vorzuschreiben (Art. 18a Abs. 2 RPG).