{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-387_2024-02-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8707", "Checksum": "70e6b38b7fa06618360f608c55975396"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.387"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2024 EBVU 23.387"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2024 EBVU 23.387"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2024 EBVU 23.387"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fotovoltaikanlage; Ortsbildschutz, Normenkontrolle\r\n– Rechtmässigkeitsprüfung § 49 Abs. 2 BauV\r\n– Pflicht zur nachträglichen Anpassung einer ohne erforderliche Baubewilligung erstellten Solaranlage"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:00", "Checksum": "5657c0be7c2af5a7fd357f69657d688c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.02.2024 EBVU 23.387\nRegeste:\nFotovoltaikanlage; Ortsbildschutz, Normenkontrolle\r\n– Rechtmässigkeitsprüfung § 49 Abs. 2 BauV\r\n– Pflicht zur nachträglichen Anpassung einer ohne erforderliche Baubewilligung erstellten Solaranlage\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.387\n\nENTSCHEID vom 5. Februar 2024\n\nZum A._____ AG; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 26. Juni\n2023 betreffend Baugesuch für Neubau PV-Anlage, Parzelle aaa (Abweisung Baugesuch 2022-\n23 und Rückbauverfügung); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3.2. Bewilligungspflicht der strittigen Anlage\n\n3.2.1\nDas Bundesrecht befreit bestimmte Solaranlangen von der Baubewilligungspflicht. Die baubewilligungsfreien Solaranlagen sind der zuständigen Behörde lediglich zu melden (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Das kantonale Recht muss ausführen, was für Fristen gelten und welche Pläne und Unterlagen der Meldung\nbeizulegen sind. Ferner erlaubt das Bundesrecht den Kantonen, Solaranlagen in weniger empfindlichen Zonen in grösserem Umfang von der Baubewilligungspflicht zu befreien oder aber umgekehrt in\nsensiblen Schutzzonen die Baubewilligungspflicht vorzuschreiben (Art. 18a Abs. 2 RPG).\n\nNach Bundesrecht dürfen in Bau- und Landwirtschaftszonen \"auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen\" bewilligungsfrei erstellt werden. Die Vorhaben sind dem Gemeinderat lediglich zu melden.\n\nWas mit \"auf Dächern genügen angepasste Solaranlagen\" gemeint ist, führt das Bundesrecht wie folgt\naus (Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]):\n\"1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:\na. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;\nb. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;\nc. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und\nd. als kompakte Fläche zusammenhängen.\"\n\nDarüber hinaus ist der Kanton befugt, in ästhetisch weniger empfindlichen Typen von Bauzonen auch\nandere Solaranlagen für bewilligungsfrei zu erklären und sie dem Meldeverfahren zu unterstellen\n(Art.18a Abs. 2 lit. a RPG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht und in\n§ 49a Abs. 1 BauV statuiert, dass in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen Solaranlagen auf blosse\nMeldung hin erstellt werden dürfe, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm\nüberragen. Art. 32a Abs. 1 lit. a RPV ist hier nicht anwendbar. So dürfen namentlich auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdächern in den genannten weniger empfindlichen Zonen bewilligungsfrei\n(auf blosse Meldung hin) erstellt werden. Von Bundesrechts wegen hingegen sind baubewilligungspflichtig\n• Solaranlagen ausserhalb Bauzonen, die keine Landwirtschaftszonen sind (namentlich Schutzzonen gemäss Art. 17 RPG und Wald) sowie\n• Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung.\n\n§ 49a Abs. 2 BauV erklärt ferner als Ausführungsbestimmung zu Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und\nLandschaftsbild, namentlich in Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder\nKernzonen für baubewilligungspflichtig. Entgegen der Auffassung lässt sich diese Verordnungsbestimmung ohne Weiteres direkt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG und § 59 BauG (Bewilligungspflicht) i.V.m.\n§ 66 BauG (\"Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Koordination und des\nBaubewilligungsverfahrens.\") abstützen. Im Bereich des Raumplanungsrechts hat der Bund nur die\nGrundsatzgesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 75 BV), die er ausserhalb (nicht aber innerhalb) der\nBauzonen weit auslegt. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen\nkann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone\nkönnen nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf\n(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_51/2015 vom 8. April 2015, E. 3, mit Hinweis auf BGer\n1C_509/2010 vom 16. Februar 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend lässt der Bund den Kantonen\nden Freiraum, an der in Art. 22 RPG geregelten Baubewilligungspflicht festzuhalten. Es genügt daher,\ndie geforderte Präzisierung bezüglich der Zonen auf Verordnungsstufe, also in einem Gesetz im materiellen Sinn, festzuhalten. Andernfalls hätten die Kantone nach Inkrafttreten der Regelung Planungszonen erlassen müssen bis sie ihre Gesetzgebungen angepasst haben, obwohl sie bereits die Baubewilligungspflicht auf Gesetzesstufe verankert haben. Da es bei der Aufzählung der Ausnahmen nicht\num eine wesentliche neue Belastung geht, die in einem Gesetz im formellen Sinn festgehalten werden\nmüsste, reicht die Verordnungsstufe aus.\n\n"}