Mangels konkreter kommunaler sowie auch kantonaler Grundlage zu solchen Mikrowindanlagen oder kleinen Windkraftanlagen, wird sich der Gemeinderat bei der Beurteilung des geplanten Vorhabens an den allgemeinen bau- und umweltrechtlichen Grundlagen orientieren müssen. Er wird die geplante kleine Windkraftanlage des Beschwerdeführers somit wie jede andere Baute innerhalb der W2 ausgehend von ihren Auswirkungen auf die Umwelt wie z.B. allfälligen Lärmimmissionen oder Blendwirkungen sowie auf ihre Zonenkonformität hin zu prüfen haben (§ 59 Abs. 1 BauG; § 8 f. BNO). Dabei gilt es auch deren Eingliederung in die Umgebung (§ 40 BauG;