Ausgehend von der Beantwortung der Interpellation dürfte für eine solche Kleinstwindkraftanlage sodann i.d.R. das ordentliche Baubewilligungsverfahren und nicht das vereinfachte Verfahren nach § 61 BauG angezeigt sein. Derzeit bestehen bezüglich der Kleinstwindanlagen noch zu viele unbekannte Parameter, die insbesondere die zu erwartenden Lärmimmissionen sowie mögliche Blendwirkungen betreffen, die durchaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben können, womit sie nicht mehr als Bauvorhaben von geringer Bedeutung gelten dürften.