Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat der Gemeinderat das vorliegende Baugesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Entsprechend ist der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli 2023 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, das eingereichte Baugesuch ordentlich zu publizieren (§ 60 Abs. 2 BauG) sowie anschliessend eingehend materiell zu prüfen und zu beurteilen.