Gleiches gilt für den Verweis auf § 13 EnergieG, welcher zwar die Grundlage der kantonalen Energieplanung bildet, mithin den Regierungsrat verpflichtet eine solche zu erstellen. Schlussendlich dient die Energieplanung, genauso wie der Richtplan, aber lediglich als Grundlage für die anstehenden Gesetzgebungsprozesse und damit auch als Anhaltspunkt für die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Um eine direkt anwendbare Vorschrift gegenüber einzelnen Grundeigentümern handelt es sich bei § 13 EnergieG jedoch nicht. Ein konkretes Verbot von kleinen Windkraftanlagen oder Mikrowindkraftanlagen in Wohnzonen kann daraus entsprechend mitnichten entnommen werden. 5. Fazit