Wie sich aus der Beantwortung des Regierungsrats zudem ergibt, ist zusätzlich zwischen kleinen in der Regel freistehenden Windkraftanlagen und sogenannten Mikrowindanlagen, die auf bestehenden Häusern installiert werden, zu unterscheiden, wobei letztere im Zeitpunkt der Umsetzung des Themas im Richtplan noch überhaupt nicht relevant waren, womit sich die Ausführungen im Richtplan daher einzig auf kleine Windkraftanlagen beziehen. Bei der vorliegend geplanten Anlage des Beschwerdeführers dürfte es sich jedoch vielmehr um eine Mikrowindanlage handeln, die damit von den Ausführungen des Richtplans ohnehin nicht betroffen ist. 4.5