Vielmehr gibt der Richtplan einen möglichen Rahmen für kleine Windkraftanlagen in Indust- rie- und Gewerbezonen vor, wobei er auch diesbezüglich auf die Massgeblichkeit der jeweiligen BNO verweist. Wie sich aus der Beantwortung des Regierungsrats zudem ergibt, ist zusätzlich zwischen kleinen in der Regel freistehenden Windkraftanlagen und sogenannten Mikrowindanlagen, die auf bestehenden Häusern installiert werden, zu unterscheiden, wobei letztere im Zeitpunkt der Umsetzung des Themas im Richtplan noch überhaupt nicht relevant waren, womit sich die Ausführungen im Richtplan daher einzig auf kleine Windkraftanlagen beziehen.