Mitunter kann zunächst festgehalten werden, dass der Richtplan selbst – entgegen der Auffassung des Gemeinderats – die Errichtung von kleinen Windkraftanlagen in Wohnzonen keineswegs ausschliesst. Diese Festlegung bleibt den kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vorbehalten. Vielmehr gibt der Richtplan einen möglichen Rahmen für kleine Windkraftanlagen in Indust- rie- und Gewerbezonen vor, wobei er auch diesbezüglich auf die Massgeblichkeit der jeweiligen BNO verweist.