Der Richtplan-Beschluss 2.3 verlangt, dass neben der Zonenkonformität auch das Windpotenzial (für kleine Windkraftanlagen mittleres jährliches Windpotenzial von minimal 3 m/s) der Windkraftanlage zu berücksichtigen ist. Diese Bedingung hat ihren Ursprung darin, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Richtplans kleine Windkraftanlagen meist über eine grössere Gesamthöhe verfügten und als Horizontalläufer ausgelegt waren. Solche Anlagen benötigen eine Mindestwindgeschwindigkeit, um überhaupt anzulaufen.