Gemäss Richtplan-Kapitel E 1.3, Beschluss 2.1 sind kleine Windkraftanlagen (weniger als 30 m Gesamthöhe) innerhalb der Bauzonen in Industrie- und Gewerbezonen nach Massgaben der kommunalen Nutzungsplanung möglich. Der Beschluss schliesst kleine Windkraftanlagen in anderen Bauzonen nicht explizit aus und ist einer Auslegung zugänglich.