3 von 5 Die vorliegend erfolgte Beurteilung des Gemeinderats, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei, da Kleinwindkraftanlagen gemäss Richtplan in einer Wohnzone nicht bewilligt werden können, erweist sich damit ebenfalls als unzulässig. Der Richtplan bildet keine gesetzliche Grundlage zur Abweisung eines Baugesuchs. Vielmehr hat die Prüfung des vorliegenden Baugesuchs gestützt auf die geltende Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (BNO) vom B._____ sowie die massgebenden kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erfolgen.