Ein nutzungsplanungskonformes Bauvorhaben kann sodann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem Richtplan. Der Richtplan kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens einzig dort Anhaltspunkte liefern, wo eine Bewilligung mit Ermessen verbunden ist, das eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Aber auch dort, ist der Richtplaninhalt einzig als verbindliches Ergebnis des räumlichen Abstimmungsprozesses in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (WALDMANN/ HÄNNI, a.a.O. Art. 9 Rz. 20; PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 9, Rz. 34).