Daraus folgt klar, dass ein Baugesuch nicht einzig gestützt auf den Richtplan abgewiesen werden kann, zumal dieser für den betroffenen Grundeigentümer gerade nicht verbindlich ist – was mit Blick auf die Ausführungen des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort im Übrigen auch diesem bekannt zu sein scheint (Beschwerdeantwort vom 11. September 2023, S. 3). Ein Bauprojekt ist vorderhand ausgehend von der geltenden Nutzungsplanung der Gemeinde zu prüfen. Ein nutzungsplanungskonformes Bauvorhaben kann sodann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem Richtplan.