Richtpläne schaffen jedoch weder für die Allgemeinheit noch für bestimmte Grundeigentümer verbindliche Rechte und Pflichten, was sich auch dadurch zeigt, dass Richtpläne nicht durch Private angefochten werden können. Er kann mitunter nicht als gesetzliche Grundlage für einen Verwaltungsakt dienen (MARTIN GOSSWEILER, a.a.O., Vorbem. zu §§ 8 f. N 117, 125; BERNHARD WALDMANN / PETER HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 9 Rz. 10).