Wie sich bereits aus Art. 9 Abs. 1 RPG ergibt, sind Richtpläne für Behörden verbindlich. Der Richtplan dient dabei der Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten und deren Ausrichtung auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und spielt eine zentrale Rolle bei der Nutzungsplanung der Gemeinden (MARTIN GOSSWEILER in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, Vorbem. zu §§ 8 f. N 114, 135). Richtpläne schaffen jedoch weder für die Allgemeinheit noch für bestimmte Grundeigentümer verbindliche Rechte und Pflichten, was sich auch dadurch zeigt, dass Richtpläne nicht durch Private angefochten werden können.