Die gewählte Vorgehensweise ist nach dem Gesagten unzulässig (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 23. Mai 2002 [BE.2001.00100-K4], S. 23; Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 21.325 vom 11. Oktober 2021, Erw. 2.; 20.668 vom 2. Dezember 2021, Erw. 2) und der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens gemäss § 60 Abs. 2 BauG an den Gemeinderat zurückzuweisen. 4. Materielle Beurteilung 4.1