Erst in diesem Beschluss des Gemeinderats wäre als Rechtsmittel die Beschwerde an das BVU anzuführen gewesen. Wie zuvor ausgeführt wurde, steht es dem Gemeinderat nicht zu, die allfällig fehlende Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojekts in verbindlicher Weise festzustellen (vgl. dazu zudem nachstehende Erwägung 4) und das Baugesuch gestützt darauf abzuweisen, ohne zuerst das ordentliche Verfahren durchzuführen, womit auch klar wäre, ob sich Dritte beteiligen. Die gewählte Vorgehensweise ist nach dem Gesagten unzulässig (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 23. Mai 2002 [BE.2001.00100-K4], S. 23;